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Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Regel- und Steuersysteme AT GmbH

Aktueller und gültiger Stand der Bedingungen: 01.01.2022

 

Definitionen, Anwendungs- und Geltungsbereich

Auftraggeber im Sinn dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen (in der Folge kurz „AEB“) ist die Regel- und Steuersysteme AT GmbH. Die Regel- und Steuersysteme AT GmbH umfasst neben der Regel- und Steuersysteme AT GmbH, FN 192447 k, Industriestraße B16, 2345 Brunn am Gebirge, auch alle mit der vorgenannten Gesellschaft im Sinn des § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie sämtliche Gesellschaften und Unternehmen, die von den Organen oder Gesellschaftern der Regel- und Steuersysteme AT GmbH unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden.

Der Auftraggeber wird in der Folge kurz als „AG“ oder „RS“ bezeichnet.

Der Auftragnehmer wird in der Folge kurz als „AN“ oder als „Lieferant“ bezeichnet.

 

Diese AEB gelten für sämtliche Bestellungen, Aufträge und Einkäufe des AG. Dies schließt sowohl den Einkauf von Hard- und Software wie auch die Bestellung und Beauftragung von Werk-, Dienst- und Beratungsleistungen mit ein.

Diese AEB bilden einen integrierenden Bestandteil jeder Vereinbarung die zwischen dem AG und dem AN abgeschlossen wird.

 

Der AG erteilt Aufträge ausschließlich aufgrund dieser AEB. Diese AEB gelten auch für alle Folge- bzw. künftigen Aufträge an bzw. Vereinbarungen mit dem AN.

Die Anwendbarkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen oder sonstiger Bedingungen des AN wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss hat auch dann zu gelten, wenn der AN allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Bedingungen an den AG übermittelt und der AG diesen nicht ausdrücklich wiederspricht und/oder die Leistungen des AN vorbehaltlos annimmt.

Abweichende Vertragsbestimmungen gelten nur dann, wenn die jeweilige Bestimmung mit dem Zusatz versehen ist, dass sie diesen AEB vorgeht und dies vom AG ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden ist.

 

Bestellung, Annahme und Leistungserbringung

Angebote des AN können vom AG nur ausdrücklich und schriftlich angenommen werden. Eine mündliche und konkludente Annahme des Angebotes ist ausgeschlossen und unwirksam. Mündliche Nebenabreden sind nur und ausschließlich dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen.

Der AN ist an seine schriftlichen Angebote wenigstens vier Wochen lang gebunden. Längere Annahmefristen sind zulässig.

 

Der AN hat die vereinbarten und von ihm geschuldeten Lieferungen bzw. Leistungen persönlich zu erbringen. Sofern der AN über Angestellte bzw. Mitarbeiter verfügt, sind die zur Leistungserbringung vorgesehenen Mitarbeiter vom AN bekanntzugeben und vom AG schriftlich zu genehmigen. Der AN ist nicht berechtigt, andere Mitarbeiter, Hilfskräfte oder Subunternehmer zur Leistungserbringung heranzuziehen, es sei denn, der AG hat dies vorher schriftlich genehmigt.

Die Entgegen- oder Annahme von Lieferungen oder Leistungen des AN, die entgegen dieser Bestimmung erbracht worden sind, bedeutet keinen Verzicht des AG darauf, dass die vereinbarten und vom AN geschuldeten Leistungen nur von ihm persönlich oder den vom AG genehmigten Mitarbeiterin erbracht werden müssen. Die persönliche Leistungserbringung durch den AN bzw. die vom AG genehmigten Mitarbeiter stellt eine ausdrücklich bedungene Eigenschaft der vereinbarten und geschuldeten Lieferung bzw. Leistung dar. Bei Verstößen dagegen bleibt die vereinbarte Lieferung bzw. Leistung so lange mangelhaft, bis diese vom AN persönlich oder durch Mitarbeiter, die vom AG schriftlich genehmigt worden sind, ausgeführt und vom AG schriftlich abgenommen worden sind.

 

Der AN hat die vereinbarten Leistungen vollständig und mangelfrei zu erbringen. Sollten zur vollständigen bzw. mangelfreien Leistungserbringung durch den AN zusätzliche oder andere Leistungen notwendig werden oder sich als erforderlich erweisen, kann der AN dafür keine gesonderte Vergütung verlangen.

Zusatz- oder Nachtragsaufträge (keine bloßen Mehraufwände, die ohnehin nicht gesondert zu vergüten sind) sind vom AN gesondert anzubieten und für den AG nur bei vorheriger schriftlicher Bestellung bindend. Der AN bleibt diesfalls auch an sein ursprüngliches Angebot gebunden, wohingegen der AG das Recht hat, die Anpassung der Vereinbarung zu verlangen oder die Vereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

 

Ergibt sich im Zuge der Ausführung der Leistungen des AN, dass die Mengen einzelner Positionen, einzelner Leistungsgruppen oder des Gesamtauftrages um mehr als 10% überschritten werden, so hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Verrechnung in Teilrechnungen oder die eventuelle Aufzeichnung solcher Mehrungen in Bautagebüchern, Lieferscheinen, Regieberichten oder Ähnlichem ersetzt diese Anzeige nicht. Unterlässt der AN diese Anzeige, verliert er den Anspruch auf Bezahlung des sich aus der Mengenüberschreitung ergebenden Entgelts.

 

Die vom AN geschuldeten Lieferungen bzw. Leistungen sind in dem vom AN unterbereiteten Angebot detailliert zu beschreiben. Ein davon abweichender oder ergänzender Leistungsumfang ist nur dann verbindlich, wenn der AG dies ausdrücklich und schriftlich beauftragt hat.

Sofern die zwischen dem AN und dem AG zu schließende Vereinbarung eine Rahmenvereinbarung darstellt, ist der AG nicht verpflichtet, den dort vorgesehenen Rahmen auszuschöpfen. Sollte der AG Leistungen aufgrund einer Rahmenvereinbarung nicht vollständig ausschöpfen, sind nicht abgerufene Leistungen nach Wahl des AG vom AN entweder zu erstatten oder auf die nächstfolgende Leistungsperiode vorzutragen. Ein Verfall derartiger Leistungen ist jedenfalls ausgeschlossen.

 

Der AN hat die in der Bestellung vom AG festgelegten Liefer- und Leistungsfristen sowie Termine exakt einzuhalten. Verzögerungen oder Abweichungen von der schriftlichen Bestellung sind dem AG unverzüglich anzuzeigen. Der AG hat diesfalls das Recht die Anpassung der Bestellung bzw. die Minderung der vereinbarten Vergütung zu verlangen oder die Vereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

 

Im Falle von Verzögerungen hat der AN dem AG für jeden Kalendertag eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende, verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 1% der vereinbarten Vergütung, höchstens aber 15%, ohne jede Einrede, abzugsfrei zu bezahlen. Sofern der AG wegen der durch den AN verursachten Verzögerung (ein Verschulden des AN ist weder notwendig noch nachzuweisen) seinerseits an den Bauherrn oder seinen Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu bezahlen hat, verpflichtet sich der AN den AG hiefür vollkommen schad- und klaglos zu halten. Daneben ist der AG berechtigt, über die Vertragsstrafe hinausgehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Weiters hat der AN sämtliche erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen zu dokumentieren und dem AG etwa durch Lieferscheine oder Arbeitszeitaufzeichnungen nachzuweisen. Der AN hat hierbei allfällig vom AG vorgegebene Reporting- bzw. Berichtssysteme und/oder Formulare auftragsgemäß zu verwenden und Berichte innerhalb der vom AG vorgegebenen Zeit zu erstellen und an den AG zu übergeben.

 

Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind an den in der schriftlichen Bestellung bzw. Vereinbarung festgelegten Orten zu erbringen. Sollte in der schriftlichen Bestellung kein Ort für die Erbringung der Lieferungen- und Leistungen vereinbart sein, so gilt der Sitz des AG in 2345 Brunn am Gebirge als vereinbart.

Darüber hinaus kann der AG verlangen, dass vereinbarte Lieferungen oder Leistungen vom AN für einen vom AG benannten Dritten erbracht werden.

 

Erfüllungsort ist sohin der vom AG bestimmte Ort für die Lieferungs- bzw. Leistungserbringung oder der Sitz des AG. Erfüllungsort für Zahlungen ist stets der Sitz des AG.

Lieferungen und Leistungen gelten grundsätzlich als erfüllt und abgenommen, wenn diese am Erfüllungsort eingegangen sind und der AG die Erfüllung bzw. Abnahme schriftlich bestätigt hat. Der AG hat vor Abnahme einer jeden Lieferung und Leistung das Recht, die Lieferung oder Leistung eingehend zu prüfen. Jedwede Rügeobliegenheit wie beispielsweise jene gemäß § 377 UGB wird ausdrücklich abbedungen. Dies gilt wie gesagt auch für alle anderen Rügeobliegenheiten nach anderen gesetzlichen Vorschriften als ausdrücklich vereinbart.

Mit der Abnahme der Lieferungen oder Leistungen durch den AG gehen diese ins Eigentum des AG über. Auch die Gefahr geht zu diesem Zeitpunkt auf den AG über.

Sofern die Lieferungen und Leistungen des AN Teil von Gewerken oder Leistungen des AG sind, die der Abnahme durch einen Bauherrn oder sonstigen Auftraggeber des AG unterliegen, so gilt die Abnahme der Lieferungen und Leistungen des AN frühestens dann als erfolgt, wenn die Gewerke oder Leistungen des AG vom Auftraggeber der AG vollständig und ohne weitere Nachbesserungspflichten abgenommen worden sind.

 

Die Endabnahme durch den Auftraggeber des AG umfasst regelmäßig auch die Erstellung eines gemeinsamen Aufmaßes. Der AN verpflichtet sich, an der gemeinsamen Erstellung des  Aufmaßes teilzunehmen und die dort festgelegten Maße für die Berechnung von Rechnungsabzügen zu akzeptieren. Wenn der AN beispielsweise 100m Kabel angeboten und/oder verrechnet hat, beim Aufmaß aber nur 70m verlegte Kabel festgestellt werden können, so ist der AG berechtigt, das vom AN angebotene und/oder verrechnete Maß auf 70m und die Rechnung des AN entsprechend zu kürzen.

 

Nutzungs-, Verwertungs- und Schutzrechte

Sofern der AN Software, Firmware, sonstigen elektronischen Code, Dokumentationen, Bedienungsanleitungen oder Ähnliches, gleichgültig ob in Verbindung mit Hardware oder ohne oder sonstiges geistiges Eigentum (in der Folge einzeln oder gemeinsam kurz als „Software“ bezeichnet) an den AG liefert oder für den AG herstellt, räumt der AN dem AG für diese Lieferungen und/oder Leistungen unabhängig von der Laufzeit von Rahmen- oder Einzelverträgen, die ausschließlichen, weltweiten und zeitlich unbeschränkten Rechte zur Nutzung und zum Gebrauch der Software ein. Die vorstehende Rechteeinräumung umfasst auch das Recht zur Bearbeitung und Änderung durch den AG. Allfällige Lizenzgebühren für diese Rechteeinräumung sind mit der Vergütung des AN abgegolten. Der AG ist außerdem berechtigt, sämtliche in diesen AEB eingeräumten Rechte auf Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen.

Insbesondere erwirbt der AG an sämtlichen vom AN erbrachten und im Rahmen zukünftiger Vertragsbeziehungen noch zu erbringenden Lieferungen und Leistungen alle Rechte, welcher Rechtsnatur nach derzeitiger oder künftiger Rechtslage (nach österreichischer, ausländischer und/oder internationaler Rechtsordnung) auch immer, insbesondere alle Eigentums- und Immaterialgüterrechte. Diese Rechteeinräumung ist ausschließlich. Sie schließt daher alle anderen, auch den AN selbst und den Urheber aus.

Der AN bestätigt ausdrücklich, dass die von ihm gelieferte Software ausschließlich von ihm stammt, mit keinerlei Rechten Dritter behaftet ist und vom AG vollumfänglich bezahlt worden ist.

 

Der AG hat daher an der vom AN gelieferten Software insbesondere die unwiderruflichen, ausschließlichen, zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkten (weltweiten) Werknutzungsrechte, insbesondere zur gänzlichen und/oder teilweisen Verwertung, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Weiterentwicklung und jeder sonstigen derzeit oder künftig möglichen Nutzung und Verwertung (gleichgültig ob heute schon bekannt) und ist berechtigt, diese Rechte selbst oder durch Dritte auszuüben. Eine Nutzungsverpflichtung besteht für den AG nicht. Eine Nennung des Urhebers oder des AN ist nicht erforderlich.

Ferner ist der AG berechtigt, die erbrachten und im Rahmen zukünftiger Vertragsbeziehungen noch zu erbringenden Lieferungen und Leistungen hinsichtlich der Software des AN ganz oder teilweise oder in Verbindung mit anderen Leistungen des AN, selbst oder durch Dritte zur Registrierung als Marke, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Patent oder Sonstiges derzeit oder zukünftig zur Verfügung stehendes gewerbliches Schutzrecht in Österreich, im Ausland oder international, insbesondere auch für den Bereich der EU sowie weltweit, anzumelden. Der AN verzichtet, soweit nach der jeweiligen Rechtsordnung zulässig, auf eine Nennung im Zusammenhang mit der Registrierung, insbesondere als Urheber, Schöpfer, Entwerfer oder Erfinder und wird alle Erklärungen abgeben, die im Zuge von Registrierungsverfahren erforderlich sind. Um dem Neuheitserfordernis gerecht zu werden bzw. die Priorität für den AG zu wahren, ist der AN zur Vertraulichkeit über die erbrachten Leistungen verpflichtet.

Soweit der AN im Rahmen dieser AEB oder seiner künftigen Tätigkeit für den AG schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse entwickelt, erfolgt die Rechteeinräumung daran nach den Regelungen dieses Punkt 3. der AEB. Allfällige Lizenzgebühren für Rechteeinräumungen an zukünftigen Leistungen sind jeweils in der vereinbarten Vergütung, die der AN vom AG erhält, enthalten und vollumfänglich abgegolten.

Der AN wird die technische Dokumentation, insbesondere auch hinsichtlich der Fortentwicklung der Systemarchitektur, die jeweils aktuellen Quellcodes (Source-Codes) sowie eine nicht kompilierte Version der gelieferten Software an den AG übergeben und zwar in der Form, dass etwa die Software mit einer handelsüblichen Programmieroberfläche bzw. Entwicklungsumgebung (beispielsweise Microsoft Visual C++, etc.) ohne großen Aufwand weiterbearbeitet werden kann und zwar erstmals mit der Übergabe der Software zu Testzwecken (dies kann noch vor der Abnahme gelegen sein) und danach jeweils nach jeder Änderung der Software.

Der AG ist berechtigt, Quellcodes der Software bzw. des geistigen Eigentums des AN in jeder Hinsicht zu bearbeiten und zu ändern und für sämtliche Zwecke uneingeschränkt zu verwenden und/oder dies durch Dritte ausführen zu lassen.

 

Der AN ist für eine ordentliche, branchenübliche und für einen außenstehenden fachkundigen Dritten verständliche und nachvollziehbare Dokumentation der Entwicklung und Fortentwicklung der gelieferten Software bzw. des Gesamtsystems inklusive der Systemarchitektur samt etwaiger weiterer Designs, Konzeptionen und Entwürfe sowie des jeweils aktuellen Quellcodes der gelieferten Software in digitaler Form verantwortlich. Die Dokumentation ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Sollte der AG im Zusammenhang mit der gelieferten Software ein Briefing und/oder eine Einarbeitung wünschen, steht der AN hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.

Die Fortentwicklung der Systemarchitektur wird durch den AN in Absprache mit dem AG dokumentiert und mit dem jeweiligen Release gemäß den Bestimmungen dieser AEB abgenommen.

 

Sollte die vom AN gelieferte Software Rechte Dritter verletzen, so haftet der AN gegenüber dem AG für sämtliche daraus resultierenden Schäden. Der AN hat den AG hierbei vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Sollte ein derartiger Verstoß festgestellt werden, verpflichtet sich der AN weiters, unverzüglich solche Versionen der Software zu liefern, die keine Rechte Dritter verletzt oder sämtliche notwendigen Rechte zu erwerben, sodass diese im Rahmen der Bestimmungen dieser AEB wirksam und vollständig vom AN auf den AG übertragen werden können und der AG aufgrund dieser Übertragung berechtigt ist, die Software im Sinne des Punktes 3. Dieser AEB vollumfänglich zu nutzen und zu verwerten.

 

Preise, Zahlungsmodalitäten und Vergütung

Es gelten ausschließlich die in der Bestellung bzw. Einzelvereinbarung vereinbarten und vom AG schriftlich bestätigten Preise. Sämtliche Preise sind netto und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

Sämtliche Preise sind Festpreise in Euro (€) und beinhalten keinerlei Rabatte wie etwa Skonti. Eine nachträgliche Anpassung der vereinbarten Preise ist nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.

 

Der AN ist verpflichtet, für jede Lieferung bzw. Leistung eine dem österreichischen Umsatzsteuergesetz entsprechende Rechnung zu stellen und mitsamt sämtlichen Leistungsnachweisen (wie etwa Lieferscheinen oder Arbeitszeitaufzeichnungen) an den AG zu übermitteln.

Sofern Rechnungen unvollständig oder unrichtig sein sollten, wird der AG den AN innerhalb angemessener Frist von wenigstens 2 Wochen auffordern, eine korrigierte, vollständige und richtige Rechnung an den AG zu übermitteln. Bei Leistungsstörungen oder sonstigen Gegenforderungen des AG ist der AN verpflichtet, binnen 2 Wochen entweder eine Gutschrift auszustellen oder bereits geleistete Vergütungen an den AG zu erstatten. Dies gilt auch für den Fall von korrigierten Rechnungen. Die nachstehend vereinbarte Frist zur Zahlung von Rechnungen des AN beginnt frühestens mit dem Zugang einer vollständigen und richtigen Rechnung des AN, die von AG unwidersprochen akzeptiert wird.

 

Die Bezahlung von Rechnungen des AN erfolgt stets unter dem Vorbehalt der Rückforderung und bewirkt keinerlei wie immer geartetes Anerkenntnis etwa, dass die Lieferungen und Leistungen des AN tatsächlich bestellt worden und/oder vollständig oder mangelfrei erfolgt sind. Der AG verzichtet durch die Zahlung von Rechnungen des AN keinesfalls auf die Geltendmachung von Rechten oder Ansprüchen, gleich welcher Art oder Natur.

Bei Leistungsstörungen ist der AG berechtigt, Zahlungen entweder ganz oder teilweise zurückzubehalten, bis die Leistungsstörungen zur Gänze beseitigt und sämtliche vereinbarten Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden sind.

 

Der AN ist unter keinen Umständen berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegenüber Ansprüchen des AG aufzurechnen, solange diese der AG nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden sind.

Weiters ist der AN nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber dem AG an Dritte abzutreten.

 

Der AN behält sich ausdrücklich vor, Rechnungen mit „Scheck“ zu bezahlen, wobei als Bezahldatum das Datum der Scheckausstellung zu gelten hat.

Weiters behält sich der AG vor, Rechnungen einmal pro Woche zu bezahlen und die entsprechenden Überweisungen durchzuführen. Sollte etwa eine Skontofrist oder eine sonstige Frist am Anfang einer Woche (beispielsweise Montag) ablaufen, so gilt die Skontofrist oder sonstige Frist auch noch als eingehalten, wenn die Überweisung tatsächlich erst am Ende der gleichen Woche (beispielsweise am Freitag) durchgeführt wird; ein Eingang des Rechnungsbetrages am Konto des AN innerhalb dieser Woche ist nicht erforderlich; es zählt das Datum der Beauftragung der Überweisung.

 

Weiters hat der AN dem AG mit jeder Rechnung eine Aufmaßliste vorzulegen und zu übergeben, anhand der die verrechneten Leistungen überprüft werden können. Demgemäß hat jeder Skontofrist des AN immer eine angemessene Prüffrist vorauszugehen. Dies bedeutet, dass sich sämtliche Skontofristen des AN um eine vorgängige wenigstens 21 Tage (bei Teilrechnungen) bzw. 60 Tage (Bei Schlussrechnungen) lange Prüffrist verlängern.

 

Sollten Materialien, Lieferungen oder sonstige Leistungen an den AN retourniert werden, hat der AN diese anstandslos, ohne Verrechnung einer Manipulationsgebühr und gegen Ausstellung einer Gutschrift über den vollen Warenwert bzw. Rücküberweisung des vollen Kaufpreises binnen 14 Tagen zurückzunehmen.

Die Schlusszahlung ist vom AG nach ordnungsgemäßer Fertigstellung aller Leistungen und Abnahme sowie nach Prüfung und Feststellung der vom AN vorgelegten prüffähigen Schlussrechnung zu leisten. In der Schlussrechnung sind die vom AN bereits verrechneten oder vereinnahmten Teilentgelte auszuweisen und abzuziehen. Mit Leistung der Schlusszahlung durch den AG sind alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen des AN endgültig abgegolten.

Der AG ist berechtigt von der Gesamtauftragssumme einen Deckungsrücklass von 10% einzubehalten und zwar bis zur vollkommen mangelfreien Übergabe der beim AN bestellten Anlagen, Gewerke oder sonstigen Lieferungen und Leistungen. Nach mangelfreier Übergabe ist der AG berechtigt einen Haftrücklass in Höhe von 5% der Gesamtauftragssumme einzubehalten. Der AN ist berechtigt diesen Haftrücklass durch die Übergabe einer unbedingten und auf den AG lautenden Bankgarantie eines Österreichischen Kreditinstitutes abzulösen, die eine Laufzeit von wenigstens 37 Monaten nach der Übernahme und Abnahme der gesamten vom AG zu erbringenden Leistungen durch den Bauherrn aufweisen muss. Hingewiesen wird darauf, dass die Endabnahme durch den Bauherrn lange nach der Abnahme der Leistungen des AN bzw. der Schlussrechnung des AN erfolgen kann. Die notwendige Laufzeit der Bankgarantie ist daher zunächst vom AG zu schätzen und nach endgültiger Abnahme durch den Bauherrn falls nötig entsprechend zu verlängern.

 

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche

Der AN verpflichtet sich die vereinbarten Lieferungen oder Leistungen mangelfrei zu erbringen. Dies umfasst neben Sach- auch Rechtsmängel.

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadenersatzbestimmungen, soweit diese AEB keine davon abweichenden Regelungen vorsehen.

Generell beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängel an beweglichen wie auch unbeweglichen Sachen, Lieferungen und Leistungen des AN 3 Jahre ab Über- bzw. Abnahme derselben durch den AG. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Rechtsmängel wird dadurch nicht verkürzt.

 

Die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche beginnt bei Mängelrügen oder Beanstandungen durch den AG frühestens dann zu laufen, wenn die Lieferungen oder Leistungen durch den AN mangelfrei und vollständig erbracht worden sind. Sofern Lieferungen oder Leistungen durch den AN verbessert, ausgetauscht oder neu erbracht werden, beginnt die Gewährleistungs- und/oder Frist für die Erhebung von Schadenersatzansprüchen mit der neuerlichen Lieferung oder Leistung ebenfalls neu zu laufen.

Insoweit der AG gegenüber einem Bauherrn oder sonstigem Auftraggeber aus Lieferungen und Leistungen des AN selbst gewährleistungs- oder schadenersatzpflichtig ist oder wird, endet die Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzverpflichtung des AN frühestens sechs Monate nach Ablauf der Gewährleistungs- oder Schadenersatzverpflichtung des AG.

 

Lieferungen oder Leistungen des AN sind insbesondere dann nicht mangelfrei, wenn vertraglich vereinbarte Funktionalitäten nicht vorhanden sind oder deren Nutzung unzumutbar eingeschränkt ist.

Dies gilt auch für Werk-, Dienst- oder Beratungsleistungen, wenn diese den vertraglich vereinbarten Anforderungen nicht entsprechen bzw. unrichtige Informationen aufweisen und/oder für den AG nicht verwendbar sind.

 

Eine Leistung des AN ist insbesondere auch dann mangelhaft, wenn die zur Lieferung oder Leistung gehörigen Dokumentationen, Quellcodes oder Ähnliches unvollständig oder unrichtig sind.

 

Bei Lieferungen und Leistungen des AN ist jedwede Rügeobliegenheit (beispielsweise gemäß § 377 UGB) ausgeschlossen. Auf Punkt 2.7 dieser AEB wird ausdrücklich verwiesen.

Sollten „versteckte Mängel“ auftreten, die bei der Abnahme nicht entdeckt worden sind, beträgt die Gewährleistungsfrist hierfür wenigstens drei Jahre ab Kenntnis des Mangels sowie Kenntnis von der Person die für den Mangel verantwortlich ist; bei Einbauten und unbeweglichen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist drei Jahre. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Rechtsmängel wird dadurch nicht berührt und insbesondere nicht verkürzt.

 

Weiters garantiert der AN, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind, welche die vereinbarungsgemäße Nutzung durch den AG verhindern oder beeinträchtigen könnten.

Sollten Dritte gegenüber dem AG Ansprüche erheben, die aus einer Verletzung derartiger Rechte abgeleitet werden, wird der AN den AG vollkommen schad- und klaglos halten.

Der AG ist diesfalls verpflichtet den AN unverzüglich von der Inanspruchnahme durch Dritte zu verständigen. Der AN ist verpflichtet, den AG ehestmöglich die Weiternutzung der vom AN erbrachten Lieferungen oder Leistungen zu ermöglichen oder entsprechenden Ersatz bereit zu stellen. Auf Punkt 3.8 dieser AEB wird ausdrücklich verwiesen.

 

Sofern der AN Mängel oder Schäden verursacht oder zu vertreten hat und der AG deshalb von einem Bauherrn oder einem sonstigen Auftraggeber auch nur einen Teil der zwischen dem AG und seinem Auftraggeber vereinbarten Vergütung nicht erhält, muss der AN so lange nachleisten bzw. nachliefern oder verbessern, bis das Gesamtgewerk des AG mangel- und schadensfrei abgenommen werden kann. Der AG ist jedenfalls berechtigt, die von seinem Bauherrn bzw. sonstigem Auftraggeber zurückbehaltenen Teile der vereinbarten Vergütung auch gegenüber dem AN in voller Höhe zurückzubehalten.

Sollte der AN nicht in der Lage sein, ein mangel- oder schadensfreies Werk zu liefern und zu übergeben, haftet der AN für die Kosten der Ersatzvornahme sowie einen damit womöglich verbundenen Ausfall des AG in voller Höhe; dies schließt auch eine Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn mit ein.

 

Versicherungen

Der AN ist verpflichtet während der gesamten Dauer der Zusammenarbeit mit dem AG eine ausreichende Betriebshaftpflicht- und/oder Produkthaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Sofern in Einzelvereinbarungen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hat die vom AN abzuschließende und aufrecht zu erhaltende Versicherung eine Deckungssumme von wenigstens € 500.000,00 pro Schadensfall und € 1.000.000.00 pro Kalenderjahr zu umfassen.

Auf Verlangen des AG hat der AN das Bestehen einer entsprechenden Versicherung jederzeit nachzuweisen.

 

Datenschutz

Der AG und der AN verpflichten sich, die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einzuhalten und personenbezogene Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund einer ausdrücklichen Erlaubnis des jeweils Betroffenen zu erheben, zu speichern oder zu verarbeiten.

Der AN ist nicht berechtigt, personenbezogene Daten in oder über Länder zu übermitteln, deren datenschutzrechtliche Bestimmungen dem im Raum der europäischen Union üblichen Standard nicht entsprechen.

Darüber hinaus ist der AN verpflichtet, gegebenenfalls notwendige Zustimmungserklärungen oder Genehmigungen datenschutzrechtlicher Behörden einzuholen.

 

Kündigung von Rahmen- oder Einzelvereinbarungen

Der AG ist berechtigt sowohl Rahmenvereinbarungen wie auch Einzelvereinbarungen, die aufgrund dieser AEB mit dem AN abgeschlossen worden sind, jederzeit unter Einhaltung einer dreißigtägigen Kündigungsfrist zu kündigen. Eine Kündigung bedarf keiner Begründung. Der AN hat im Fall einer Kündigung durch den AG keinerlei wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem AG.

Abweichend von den Bestimmungen dieser AEB können Vereinbarungen auch auf bestimmte Zeit abgeschlossen bzw. andere Modalitäten in Einzelverträgen vereinbart werden. Derartige Vereinbarungen haben aber nur dann Gültigkeit, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird und lassen das vorstehend vereinbarte Kündigungsrecht des AG vollkommen unberührt.

 

Dem AG steht in jedem Fall das Recht zur Kündigung von Rahmenvereinbarungen oder Einzelvereinbarungen mit dem AN aus wichtigem Grund zu. Wichtige Gründe sind hierbei insbesondere, wenn der AN gegen die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Punkt 10. dieser AEB oder wiederholt gegen andere Bestimmungen dieser AEB, Rahmen- oder Einzelvereinbarungen verstößt. Weiters ist die wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des AN sowie insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN oder ein Unterbleiben der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Vermögens ein wichtiger Grund.

Weiters ist ein wichtiger Grund, wenn der AN durch ein anderes Unternehmen übernommen wird. Dazu zählt auch, wenn die Übernahme nur mittelbar erfolgt oder auch nur die faktische Kontrolle über den AN wechselt.

 

Werbeverbot, Referenzverbot, Wettbewerbsverbot und Kundenschutzklausel

Der AN ist nur mit schriftlicher Zustimmung vertretungsbefugter Organe des AG berechtigt, die Tatsache der Zusammenarbeit mit dem AG zu veröffentlichen, zu vermarkten oder sonst wie damit zu werben. Die Verwendung von Firmennamen, Markenzeichen oder sonstigen Zeichen des AG ist außer zum Zweck der Erfüllung von Vereinbarungen zwischen dem AN und dem AG, ausdrücklich untersagt.

Im Übrigen ist der AN verpflichtet, den AG über jegliche Zusammenarbeit mit direkten Konkurrenzunternehmen zu informieren. Diese Verpflichtung trifft den AN vor Abschluss und während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem AG.

Der AN ist unter keinen Umständen berechtigt, Arbeitsergebnisse, die vom AG beauftragt und bezahlt worden sind, für Geschäftsbeziehungen mit und/oder Aufträge von direkten Konkurrenzunternehmen des AG zu verwerten oder auch nur zu gebrauchen. Nicht als Arbeitsergebnisse gelten hierbei die vom AN verwendeten und verarbeiteten Methoden, Erfahrungen, Konzepte, Lösungsansätze und Ähnliches, die im Wesentlichen das „Know-how“ des AN darstellen.

Für jeden Verstoß gegen dieses Verbot wird eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende, verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen der vom AG an den AN bezahlten Gesamtvergütung (über die gesamte Geschäftsbeziehung) vereinbart. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des AG werden ausdrücklich vorbehalten.

 

Der AG steht mit Großauftraggebern in Geschäftsbeziehungen, in die der AG zwischenzeitig erhebliche finanzielle Mittel, personelle und zeitliche Ressourcen sowie Know-how investiert hat. Der AG hat diese Investitionen insbesondere auch im Hinblick auf die Wartung und Nachbetreuung von Projekten sowie damit zusammenhängende Folgegeschäfte getätigt. Die gegenständliche Kundenschutzklausel dient dem Schutz der vom AG getätigten Investitionen.

Der AN liefert technische Komponenten, Software und/oder Softwarekomponenten (Module) an den AG, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen des AG verwendet und vom AG wiederum an seine Auftraggeber verkauft bzw. lizenziert werden. Dem AN soll durch diese Kundenschutzklausel insbesondere untersagt werden, aus den zwischen dem AG und seinen Auftraggebern vereinbarten Projekten sowie möglichen Folgegeschäften und damit von den vom AG getätigten Investitionen zu profitieren bzw. einen eigenen Nutzen zu ziehen, ohne, dass dem AG diese Investitionen abgegolten worden wären.

Der Vertragszweck dieser Kundenschutzklausel wurde zwischen dem AG und dem AN eingehend erörtert und haben sich beide Parteien im Wissen um die vom AG getätigten erheblichen Investitionen auf den Inhalt dieser Kundenschutzvereinbarung ausdrücklich verstanden.

 

Es ist dem AN ausdrücklich untersagt, Auftraggebern des AG (Bestandskunden) oder einem mit dem Auftraggeber des AG im Sinn des § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen, den Abschluss direkter Vertragsverhältnisse anzubieten und dadurch den AG zu umgehen. Lieferungen und Leistungen des AN dürfen im Zusammenhang mit Auftraggebern des AG nur und ausschließlich an den AG erbracht werden. Auf eine direkte Leistungserbringung gegenüber den Auftraggebern des AG verzichtet der AN ausdrücklich.

 

Diese Kundenschutzklausel bezieht sich auf sämtliche bestehenden und künftigen Auftraggeber des AG. In räumlicher Hinsicht ist diese Kundenschutzklausel auf das Gebiet von Österreich eingeschränkt. In zeitlicher Hinsicht gilt diese Kundenschutzklausel bis zwei Jahre nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen dem AG und dem AN.

Bei jedem Verstoß gegen diese Kundenschutzklausel verpflichtet sich der AN an den AG eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende, verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von € 100.000,00 zu bezahlen. Der AN ist hierbei nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegenüber dem AG aufzurechnen.

 

Geheimhaltungsvereinbarung

Der AN ist verpflichtet, über geschäftliche Angelegenheiten strenges Stillschweigen außerhalb des Geschäftsbetriebes zu bewahren sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im vermöge seiner Tätigkeit anvertraut oder sonst zugänglich gemacht worden sind, streng geheim zu halten und ausschließlich im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit im Interesse des AG zu verwenden,

das Datengeheimnis gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu wahren und dementsprechend personenbezogene Daten von wem immer, die ihm aufgrund seiner Tätigkeit bekannt werden, streng geheim zu halten,

die vom AG automatisationsunterstützt verarbeiteten, personenbezogenen Daten, die ihm anvertraut worden sind oder zugänglich gemacht worden sind, nur in Übereinstimmung mit dem AG an Dritte zu übermitteln, die vorstehenden Verpflichtungen auch nach Beendigung seiner Tätigkeit für den AG einzuhalten, den AG im Falle der Verletzung der vorstehend angeführten Verpflichtungen vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Der AN ist ferner verpflichtet, das Eigentumsrecht des AG hinsichtlich aller den AG betreffenden Bücher, Papiere, Zirkulare, Verfügungen, Zeichnungen, Rechnungen, Berechnungen, EDV-Unterlagen, Ausdrucke und sonstigen schriftlichen Aufzeichnungen zu wahren, dieses gesamte Material nebst etwa davon angefertigten Abschriften unter Verschluss zu halten und auf Verlangen jederzeit, jedenfalls aber auch ohne besondere Aufforderung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem AG und dem AN an den AG herauszugeben.

Im Fall des Verstoßes gegen die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Punkt 10. dieser AEB wird eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende, verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von € 100.000,00 vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt dem AG vorbehalten. Darüber hinaus kann der AG Schadenersatz fordern und verlangen, dass die für die Rechnung des AN gemachten Geschäfte als für seine Rechnung geschlossen angesehen werden. Bezüglich der für fremde Rechnungen geschlossenen Geschäfte kann der AG die Herausgabe der hiefür bezogenen Vergütung oder die Abtretung des Anspruches auf die Vergütung begehren. Das Recht des AG diesen Vertrag aus wichtigem Grund wegen Verletzung des Geheimhaltungsgebots fristlos zu kündigen, bleibt unberührt.

 

Dienstnehmer, Betriebsstätten und (Teil)Betriebe

Sofern der AN Dienstleistungen wie etwa Montagetätigkeiten, Programmier-oder Supportleistungen etc., für den AG erbringt, werden die damit befassten Dienstnehmer und sonstigen Auftragnehmer des AN ausschließlich im Namen, über Auftrag sowie auf Rechnung des AN tätig. Festgehalten und vereinbart wird, dass Dienstnehmer und sonstige Auftragnehmer des AN dem AG nicht zugerechnet werden dürfen. Tätigkeiten von Dienstnehmern und sonstigen Auftragnehmern des AN sind so zu organisieren und zu verrichten, dass diese unter keinen Umständen als Dienstnehmertätigkeiten für den AG qualifiziert werden können. Dementsprechend stehen die Dienstnehmer und sonstigen Auftragnehmer des AN in keinerlei persönlicher, wirtschaftlicher oder sonst einer Abhängigkeit zum AG. Die Dienstnehmer und sonstigen Auftragnehmer des AN unterliegen auch keinerlei wie immer gearteten Weisungen oder Vorgaben von AG betreffend Arbeitszeit, Arbeitsort, Betriebsmittel, Art und Weise der Leistungserbringung, disziplinäre Verantwortlichkeiten, Arbeitskleidung und können sich in jeder beliebigen Art und Weise vertreten lassen. Es bestehen lediglich organisatorische Vorgaben wie etwa Sicherheitsbestimmungen in Rechenzentren, die aber von Jedermann einzuhalten sind.

Der AN wird die für seine Dienstnehmer und sonstigen Auftragnehmer zu bezahlenden Löhne, Honorare, Sozialversicherungsbeiträge, sonstige Lohnnebenkosten, Gebühren und Steuern gewissenhaft, pünktlich und in der jeweiligen gesetzlichen Höhe bezahlen. Weiters wird der AN vor jedem Arbeitsantritt dafür Sorge tragen, dass allfällig anwendbare Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), die Bestimmungen der Entsenderichtlinie sowie alle anderen maßgeblichen Vorschriften, auch zukünftige, eingehalten und allfällig notwendige Meldungen erstattet, Anträge gestellt und Bestätigungen bzw. Genehmigungen eingeholt werden. Der AN hat dem AG sämtliche damit in Zusammenhang stehende Unterlagen über Aufforderung unverzüglich vorzulegen und nachzuweisen.

Sofern der AN Dienstnehmer oder sonstige Auftragnehmer an den Auftraggeber verleiht, hat der AN sicherzustellen, dass dies nicht nur im Verhältnis zu Behörden und Gerichten zulässig ist, sondern auch vertraglich sicherzustellen, dass ein nach dem anwendbaren Recht zulässiges Leiharbeitsverhältnis zwischen dem AN und seinen Dienstnehmern oder sonstigen Auftragnehmern besteht.

 

Sollte der AN gegen einen der vorstehenden Punkte verstoßen oder eine Behörde, ein Gericht oder eine sonst hierzu berufende Einrichtung feststellen, dass trotz aller Bemühungen Dienstnehmer oder sonstige Auftragnehmer des AN in direktem Verhältnis zum AG stehen und dem AG deswegen die Zahlung oder Nachzahlung von Löhnen, Gehältern, Gratifikationen, Abfertigungen, Abfindungen oder sonstige Vergütungen, Versorgungszusagen, Tantiemen, Altersversorgungen etc., Sozialversicherungsbeiträgen, Dienstgeberbeiträgen, Lohn- und Kommunalsteuern, sonstige Gebühren, Lohnnebenkosten oder Steuern vorgeschrieben werden, so verpflichtet sich der AN den AG hinsichtlich dieser Vorschreibungen einschließlich damit zusammenhängender Verfahrens,  Rechtsanwalts- und Gerichtskosten vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Der AG wird den AN von allfälligen behördlichen Überprüfungen oder sonstigen Maßnahmen unverzüglich verständigen. Der AN verpflichtet sich dem AG in einem solchen Fall sämtliche relevanten Unterlagen zu übergeben und den AG in jeder erdenklichen Hinsicht zu unterstützen, damit sich der AG in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren bestmöglich verteidigen kann. Sollte der AN dem nicht nachkommen oder nicht nachkommen können oder Unterlagen fehlen bzw. vom AN nicht erwirkt worden sein, so hat der AN den AG auch hiefür vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Die vorstehenden Regelungen gelten sowohl für die Annahme durch Behörden oder Gerichte, dass zwischen den Dienstnehmern oder sonstigen Auftragnehmern des AN und dem AG ein eigenes oder zweites Dienstverhältnis oder ein direktes Auftragsverhältnis besteht, wie auch für den Fall, dass das Unternehmen, eine Betriebsstätte oder Betriebsmittel oder ein (Teil)Betrieb des AN auf den AG übergegangen ist.

 

Allgemeine Bestimmungen

Der AN hat alle im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen oder der Durchführung von Verträgen verbundene Kosten, einschließlich aller Beratungskosten für Rechtsanwälte und Steuerberater selbst und ohne Ersatzanspruch gegen den AG zu tragen.

Sollte eine Bestimmung dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen. Der AN stimmt zu eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

Diese AEB verpflichten den AN und seine Rechtsnachfolger gemäß den Bestimmungen dieser AEB. Der AN ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des AG Vereinbarungen, die auf Basis dieser AEB geschlossen worden sind oder Rechte und Pflichten, die auf Basis dieser AEB begründet worden sind an einen Dritten zu übertragen.

Dies umfasst insbesondere auch die Forderungen des AN gegenüber dem AG. Der AN ist nicht berechtigt seine Forderungen gegenüber dem AG an Dritte zu zedieren, zu verpfänden oder sonst wie abzutreten.

 

Diese AEB enthalten zusammen mit den Anlagen, die einen integrierenden Bestanteil dieser AEB bilden, alle Bestimmungen, die der AN auf Basis dieser AEB akzeptiert hat und ersetzen allfällige früher zwischen dem AN und dem AG getroffene Vereinbarungen. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen dieser AEB bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für das Abgehen von der hiermit vereinbarten Schriftform.

Diese AEB sowie alle auf Basis dieser AEB geschlossenen Rahmen- und/oder Einzelvereinbarungen unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Normen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AEB oder auf Basis dieser AEB geschlossenen Rahmen- oder Einzelvereinbarungen, einschließlich Streitigkeiten über deren Abschluss, Rechtswirksamkeit, Änderung und Beendigung, ist ausschließlich das sachlich in Betracht kommende Gericht Wiener Neustadt zuständig.

 

Sollte der AG ein Recht oder Rechtsmittel aus diesen AEB nicht ausnützen oder nicht durchsetzen, begründet dies – unabhängig vom Zeitpunkt oder Zeitraum dieser Unterlassung – keinen Verzicht des AG auf die Geltendmachung des betreffenden Rechts oder die Erhebung des Rechtsmittels zu einem späteren Zeitpunkt. Jeder diesbezügliche Verzicht des AG bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform.

Unabhängig davon in welche Sprache diese AEB übersetzt werden, gilt ausschließlich die Version in deutscher Sprache als authentisch und maßgeblich. Dies gilt insbesondere auch für Fragen der Interpretation dieser AEB.

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